AGB - UMR

Bitte beachten Sie: Für jeden unserer Dienstleistungsbereiche gelten spezifische Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir bitten Sie, sich für die jeweilige Dienstleistung, die Sie in Anspruch nehmen möchten, mit dem entsprechenden AGB-Text vertraut zu machen. Dies stellt sicher, dass Sie vollständig über die Bedingungen, Leistungen und Richtlinien informiert sind, die für Ihre gewählte Serviceleistung relevant sind. Ihre Zufriedenheit und das klare Verständnis unserer Geschäftsbeziehungen sind uns wichtig.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Zeitarbeit, Payroll und Arbeitskräftevermittlung

Anwendungsbereich : Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff 'UMR' sowohl auf die UMR GmbH als auch auf die UMR Mobility GmbH
a) Die UMR , (im Folgenden UMR), ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für Personalleasing,
Personalvermittlung und Personalberatung.
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von UMR im Rahmen der
Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit und Payroll), Arbeitskräftevermittlung sowie Personalberatung mit ihren Kunden
(im Folgenden Auftraggeber) abgeschlossen werden. Für die Bereiche Arbeitskräftevermittlung und Personalberatung
sind die §§ 2, 3 und 4 dieser AGB nicht anzuwenden. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen UMR und dem
Auftraggeber. Vereinbarungen und sämtliche Mitteilungen zwischen UMR und dem Auftraggeber bedürfen der
Schriftform. E-Mail und Telefax stehen der Schriftform gleich, wenn UMR und der Auftraggeber dies ausdrücklich
vereinbaren.
c) Diese AGB in der jeweils gültigen Fassung gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für
sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch dann fort, wenn
UMR über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von
Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
d) Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. UMR erklärt, Verträge nur auf Grundlage dieser
AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese
gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
e) Angebote von UMR sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes durch den
Auftraggeber, durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch UMR – ohne Unterfertigung – oder
durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte (siehe auch
Arbeitskräftevermittlung) zustande.

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

a) UMR und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit
Arbeitskräfteüberlassung, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Überlassene Arbeitskräfte

b) Gegenstand der Zeitarbeit oder Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung
bestimmter Leistungen. UMR schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Art und Umfang der
auszuübenden Tätigkeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitskräfte sind ausschließlich mit UMR zu
vereinbaren.
c) Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der
Auftraggeber UMR unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls bleibt der Vergütungsanspruch der UMR
gegenüber dem Auftraggeber für diese Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers aufrecht.
d) Die überlassenen Arbeitskräfte können vom Auftraggeber nach 12 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer ohne
Vermittlungshonorar übernommen werden.
e) Abweichende Regelungen müssen zwischen dem Auftraggeber und UMR schriftlich vereinbart werden, wobei für die
Höhe des Vermittlungshonorars der Arbeitskräftevermittlung in diesen AGB maßgeblich ist. Die Übernahme von
überlassenen Mitarbeitern ist inkl. Eintrittsdatum beim Auftraggeber mindestens 3 Wochen vor geplanter Fixanstellung
schriftlich an UMR bekannt zu geben. Aufwände (Zeitaufwand, allfällige GKK-Strafen etc.) aufgrund von unterlassener
Bekanntgabe von Übernahmen werden an den Auftraggeber zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten)
weiterverrechnet.
f) Übernimmt der Auftraggeber von UMR für Überlassungen vorgeschlagene Kandidaten ohne Abstimmung mit UMR
sofort oder setzt sie über andere Arbeitskräfteüberlasser ein, ist UMR berechtigt, das Vermittlungshonorar gemäß
Arbeitskräftevermittlung dieser AGB zu verrechnen.
g) Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen die überlassene Angestellte vom Auftraggeber nur zum 15. oder Ende jedes
Kalendermonats zurückgestellt werden. Hier gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfristen laut
Angestelltengesetz, zuzüglich einer Arbeitswoche. Überlassene schwangere Dienstnehmerinnen können bis zum Beginn
der Schutzfrist nicht rückgestellt werden, im Falle einer einvernehmlichen Rückstellung kommt jedoch jenes
Überlassungsentgelt, das für die Zeit ab Rückstellung bis zum Beginn des Mutterschutzes auf Basis der
Normalarbeitszeit angefallen wäre, zur Verrechnung.
h) Überlassene Mitarbeiter im Probemonat können täglich rückgestellt werden. Hierbei gilt das Eintrittsdatum beim
Überlasser und nicht der Beginn der Überlassung beim Beschäftiger als Beginn des Probemonats.

Zeitarbeit/Arbeitskräfteüberlassung

a) Vor Vertragsbeginn müssen vom Auftraggeber alle Daten des Mitarbeiters schriftlich so übermittelt werden, dass UMR
ordnungsgemäß und zeitgerecht den Arbeitsvertrag abschließen und die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen
kann.
b) Der Auftraggeber hat während des Vertragsverhältnisses UMR 10 Werktage vor gewünschten oder gesetzlichen
Änderungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich Mitteilung zu machen, sodass die Einhaltung aller relevanten
gesetzlichen Fristen durch UMR gewährleistet ist.
c) Bei der Zeitarbeit/Arbeitskräfteüberlassung gilt als vereinbart, dass UMR die entsprechenden Sicherheitsschuhe (S1‑S3)
und Arbeitskleidung zur Verfügung stellt. Für alle weiteren benötigt oder gesetzlich vorgeschriebenen
Sicherheitsausrüstungen, übernehmen der Arbeitgeber die Verantwortung.

Payroll

a) Der Vertrag über Payroll-Dienstleistungen tritt mit dem im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses in Kraft. Ein Payroll-Vertrag kann nur unter Einhaltung der für den Payroll-Mitarbeiter
anzuwendenden gesetzlichen bzw. etwaigen kollektivvertraglichen Terminen und Kündigungsfristen zuzüglich einer
Arbeitswoche vom Auftraggeber gekündigt werden. Der Payroll-Vertrag endet erst mit dem Tag der Abmeldung des
Mitarbeiters von der Sozialversicherung durch UMR. Der Auftraggeber hat die Vertragskündigung der für die
Vertragsabwicklung zuständigen Niederlassung von UMR rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
b) Im Rahmen von Payroll-Dienstleistungen übernimmt UMR die Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der
Mitarbeiter ihres Auftraggebers im Rahmen des AÜG. Die gesamte Personalverrechnung samt Gehaltsauszahlung sowie
die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung und eine etwaige Endabrechnung der Mitarbeiter erfolgt durch UMR.
Das Recruiting der Mitarbeiter ist nicht Bestandteil der Payroll-Dienstleistungen und muss gesondert schriftlich
vereinbart werden. Die Erbringung bestimmter Werk- oder Dienstleistungen ist nicht Gegenstand der PayrollDienstleistungen. UMR schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg und keine bestimmte
Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter. Die (Wieder-)Eingliederung bzw. Rücknahme von Payroll-Mitarbeitern beim
Auftraggeber ist jederzeit möglich (für von UMR rekrutierte Mitarbeiter gelten die Übernahmebestimmungen aus
Zeitarbeit und Arbeitskräftevermittlung dieser AGB).

Gemeinsame Bestimmungen für überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeit und Payroll) – Pflichten des Auftraggeber

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, UMR über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu
informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene
kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare
Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung)
festgelegt sind und sich auf Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Entstehen UMR aufgrund von unrichtigen
oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der im
Wege von Zeitarbeit oder Payroll überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen oder Schäden, haftet der Auftraggeber für
die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten), für der UMR entstandene Schäden sowie etwaige Verwaltungsstrafe. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitskräfte
nur mit Arbeiten beauftragen, die im Auftrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das
Weisungsrecht, die Aufsichtspflicht sowie die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG.
b) Der Auftraggeber hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Bestimmungen
des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungsund Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere
Arbeitsmittel, Schutzausrüstung etc. auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, UMR vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von
überlassenen Arbeitnehmern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und UMR von jeder Änderung in Kenntnis
zu setzen.
d) Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter gleichen Bedingungen wie
seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu
gewähren sowie über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
e) Der Auftraggeber hat sowohl während der Auswahl der Arbeitskräfte wie während der Überlassungsdauer und bei
Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
f) UMR ist zur Betreuung des überlassenen Personals und zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des
Auftraggebers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
g) Die von UMR überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für UMR noch
zum Inkasso berechtigt. Auch darf der Auftraggeber an die von UMR überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen und
Vorschüsse leisten.
h) Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene
Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch und wird
der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitskampfes/Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind die Ausfallstunden vom
Auftraggeber an UMR zu vergüten. Für die Beendigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die
Rückstellfristen nach § 3. 1 Abs. 4 und 5 (bei Zeitarbeit) bzw. § 3. 2 Abs. 3 (bei Payroll).

Stundenaufzeichnungen und Abrechnung

a) Zeitarbeit/Arbeitskräfteüberlassung
a. Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die vom
Auftraggeber zu prüfen und zu unterfertigen sind. Diese bilden die Grundlage für die Fakturierung und
Gehaltsabrechnung.
b. Unterbleibt die Unterschrift des Auftraggebers auf den Stunden- und Leistungsaufzeichnungen trotz einmaliger
schriftlicher Aufforderung, bilden diese Aufzeichnungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers die
Grundlage für Faktura und Lohn.
b) Payroll
a. Der Auftraggeber hat die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Bestätigungen über Fehlzeiten der PayrollMitarbeiter zum Zweck der Überprüfung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu bestätigen, zu führen und
monatlich an UMR zur Abrechnung weiterzuleiten.
b. Die Gesamtkosten aus dem Payroll-Vertrag setzen sich aus den Ist-Kosten des Mitarbeiters und dem
vereinbarten Honorar für Payroll-Dienstleistungen (Verwaltungskosten) zusammen. Bei den Ist-Kosten des
Mitarbeiters handelt es sich um die laufenden Gehaltsbestandteile, die sich aus gesetzlichen und/oder
kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen oder individualrechtlichen
Vereinbarungen ergeben, die einmaligen Kosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und den sich daraus
ergebenden Dienstgeberabgaben. Die Abrechnung der Ist-Kosten erfolgt monatlich auf Basis der
Verdienstnachweise, abweichende Vereinbarungen bezüglich aliquoter Abrechnung der Sonderzahlungen
bedürfen der Schriftform. Das Gehalt wird dem Payroll-Mitarbeiter von UMR zur Auszahlung gebracht. Die über die Beschäftigungsdauer hinaus anfallenden Ist- Kosten des Payroll-Mitarbeiters samt Aufschlag sind
ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Kosten, die UMR aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen des PayrollMitarbeiters und/oder aus Zahlungsverpflichtungen an Abgabenbehörden oder sonstige Behörden entstehen
(sofern sie im Zusammenhang mit den überlassenen Mitarbeitern stehen),
werden in ihrer tatsächlichen Höhe zuzüglich der daraus entstehenden Verwaltungskosten an den Auftraggeber
weiterverrechnet. Die Vereinbarung gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages hinaus.
c) Überstunden
a. Der Stundensatz (exklusive UST.) bezieht sich auf die Normalstunde einer 38,50 Stundenwoche. Die
Überstunden (50%‑ige) werden mit einem Zuschlag von 33% und Mehrstunden werden 1:1 in Rechnung
gestellt. Weiters werden die 100%‑igen Überstunden mit einem Zuschlag von 60% verrechnet.

Gemeinsame Bestimmungen für überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeit und Payroll) – Stundenaufzeichnungen und
Abrechnung

a) Stunden- und Leistungsaufzeichnungen aus Zeiterfassungssystemen des Auftraggebers können die Aufzeichnungen der
überlassenen Arbeitskräfte ersetzen, wenn beide Vertragsteile damit einverstanden sind.
b) Für den Fall, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu
Ungunsten für UMR, aus welchem Grund auch immer, unrichtig festgehalten wurden, ist UMR berechtigt, auf Basis der
tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung für die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen
zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten) vorzunehmen.
c) Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden alle überlassenen Arbeitskräfte im Rahmen einer
Vollzeitbeschäftigung gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen und dem Arbeitszeitmodell des Auftraggebers
an den Auftraggeber überlassen.
d) Als Arbeitszeit gelten alle begonnenen Arbeitstage, an denen die überlassene Arbeitskraft dem Auftraggeber zur
Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat.
Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht
von UMR verschuldet wurden, bleibt der Auftraggeber zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei
Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung
oder Streik beim Auftraggeber). Der Auftraggeber hat UMR umgehend über solche Ereignisse zu informieren.
e) Der Auftraggeber gibt schriftlich die zur Überprüfung und Abzeichnung der Stunden- und Leistungsaufzeichnungen
berechtigten Personen bekannt. Unterlässt dies der Auftraggeber, gilt gegenüber UMR jeder Mitarbeiter des
Auftraggebers als dazu berechtigt.

Fakturierung und Zahlung

a) Die Abrechnung der Leistungen durch das UMR erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Überweisung fällig.
b) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten für die im Wege von Zeitarbeit
oder Payroll überlassenen Arbeitskräfte enthalten.
c) Ändern sich nach der Auftragserteilung die entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen
Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist UMR berechtigt, die Verrechnungssätze
mit denselben Prozentsätzen wie die erfolgten Anpassungen anzuheben.
d) Bei Zahlungsverzug ist UMR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 10% p.a.
zu verrechnen.
e) Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang
stehenden Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Auskunftskosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug von 8 Kalendertagen ist UMR
berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte fristlos abzuziehen (siehe Vorzeitige
Beendigung des Vertrages)
f) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber UMR mit dem Honorar für die
Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung
geschuldeten Honorar besteht nicht.
g) Bei erforderlichen Dienstreisen mit dem Privat‑PKW wird das amtliche Kilometergeld zuzüglich 15%
Bearbeitungszuschlag verrechnet

Vorzeitige Beendigung des Vertrage

a) UMR ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
− über den Auftraggeber eine negative oder ungenügende Auskunft durch Wirtschaftsauskunfteien vorliegt oder
die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Kreditversicherung (nicht oder nicht ausreichende
Versicherungsdeckung) von UMR erfolgt,
− der Auftraggeber 8 Kalendertage in Zahlungsverzug ist,
− hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers die Eröffnung eines Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens
mangels Vermögens abgewiesen wird,
− die Leistungen von UMR aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte
unterbleiben,
− der Auftraggeber trotz Aufforderung und Fristsetzung von 5 Werktagen den Arbeitnehmerschutz- oder
Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.

Gewährleistung

a) UMR leistet ausschließlich dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte
− ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind, und
− sofern eine formale Qualifikation ausdrücklich vereinbart wurde, für diese jedoch nur dann, wenn die
vereinbarte formale Qualifikation durch Einsichtnahme in Zeugnisse durch UMR überprüft werden kann.
Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitskräfte unverzüglich zu überprüfen. Sollte eine überlassene Arbeitskraft die
oben gewährte(n) Qualifikation(en) nicht aufweisen und sich damit für den Auftraggeber als ungeeignet erweisen, hat
der Auftraggeber UMR unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden ab Arbeitsbeginn der überlassenen
Arbeitskraft darüber zu unterrichten, damit UMR eine andere geeignete Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist zum
Austausch bereitstellen kann. Sollte ein solcher Austausch mangels geeigneter Arbeitskräfte innerhalb angemessener
Frist nicht möglich sein, ist jede der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
c) Sollte der Auftraggeber einen solchen Mangel nicht binnen 48 Stunden bekannt geben, sind sämtliche Ansprüche auf
Gewährleistung und allfälligen daraus resultierenden Schadenersatz ausgeschlossen.
d) Für Mängel, die bei der unverzüglichen Prüfung anlässlich des Arbeitsbeginnes der überlassenen Arbeitskraft nicht
erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Arbeitsbeginn der überlassenen Arbeitskraft.
Solche Mängel sind binnen 48 Stunden ab Entdeckbarkeit des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungsund/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen.

Haftung

a) UMR trägt keine Haftung für allfällige im Wege Payroll oder Zeitarbeit überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden,
weder beim Auftraggeber noch bei Dritten. UMR haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von den
Arbeitskräften zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial, wie z.B. Werkzeug, Zeichnungen und sonstige übergebene
Gegenstände.
b) Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder
Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet UMR nicht. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte
Arbeitskraft. UMR ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere - gleich geeignete - auszutauschen.
c) Für dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet UMR im Höchstmaß von € 5.000,-
und nur bei eigenem groben Auswahlverschulden oder groben Auswahlverschulden der für UMR tätigen
Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche UMR bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der
Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen und Schaden aus
Ansprüchen Dritter (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich Pönalverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber seinem
Kunden) ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens
geltend zu machen.

Arbeitskräftevermittlung

a) UMR schlägt geeignete Kandidaten, basierend auf dem Anforderungsprofil des Auftraggebers, vor. Diese werden sofort
oder nach einer zwischen UMR und dem Auftraggeber vereinbarten Überlassungsdauer übernommen.
b) Das Vermittlungshonorar, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, beträgt 3 Monatsbruttogehälter inkl.
Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien, Zulagen und Zuschläge gemäß dem für den übernommenen Kandidaten
maßgeblichen Kollektivvertrag. Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn ein (freies) Dienstverhältnis zwischen dem
Auftraggeber und einem von UMR vorgeschlagenen Kandidaten zustande kommt oder der Kandidat ohne Abstimmung
mit UMR über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser eingesetzt wird.
c) Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell festgelegt und
nach der Durchführung gemäß den getroffenen Vereinbarungen berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Eignung der von UMR vorgeschlagenen Kandidaten entsprechend der fachlichen Qualifikationen laut Anforderungsprofil
des Auftraggebers zu prüfen.
d) Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die
Auswahlentscheidung. UMR haftet nicht für Schäden beim Auftraggeber, die sich aufgrund einer eventuellen
Nichteignung des Kandidaten ergeben.
e) UMR haftet nur für Schäden beim Auftraggeber, die nachweislich und direkt auf die mangelnde formale Qualifikation
der vorgeschlagenen Kandidaten im Vergleich zum Anforderungsprofil des Auftraggebers zurückzuführen sind, sofern
diese mangelnde formale Qualifikation für UMR erkennbar war

Allgemeine Vereinbarungen

a) Hat sich ein durch UMR vorgeschlagener Bewerber bereits vorher, unabhängig von dem erteilten Auftrag, beim
Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, UMR unverzüglich – jedoch längstens binnen 3 Werktagen –
nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch UMR zu unterrichten. In diesem Fall wird UMR keine weiteren Leistungen
bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Wenn der Auftraggeber diesbezüglich ausdrücklich weitere Leistungen seitens
UMR wünscht, kann dies vereinbart werden. Für den Fall einer verspäteten Meldung an UMR, hat UMR Anspruch auf
ein Vermittlungshonorar gem. Arbeitskräftevermittlung, sofern der Bewerber direkt beim Auftraggeber oder indirekt
über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt wird.
b) Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber nach Übermittlung geeigneter Bewerberdossiers durch UMR eine erste
Rückmeldung zeitnah (innerhalb von 5 Tagen) zusichert, um dadurch einer anderweitigen Orientierung der Kandidaten
vorzubeugen. Rückstellfrist: Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonates haben Sie die
Möglichkeit, die/den überlassene(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter jederzeit zurückzustellen. Sollten Sie den Dienstnehmer
nach dem Probemonat zurückstellen, tritt eine Vorankündigungsfrist, jeden Freitag, von 14 Tagen in Kraft.
c) Im Falle eines Rücktritts von diesem Auftrag stellen wir eine Aufwandsentschädigung von € 2.000,-- in Rechnung. Bei
Abbruch des Projektes trotz erfolgreichem Projektverlauf (aus wirtschaftlichen Gründen, auf Grund eines fehlenden
Headcounts, wegen interner Besetzung, etc.) behalten wir uns das Recht vor, eine erhöhte Aufwandsentschädigung von
bis zu 50 % des Honorars als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.

Sonderposten

a) Sonderposten sind vom Auftraggeber geforderte Leistungen bzw. durch den Auftraggeber verursachte zusätzliche
Aufwände, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich:
− Spesenabrechnungen,
− Reisekostenabrechnungen,
− Aufrollungen und sonstige durch den Auftraggeber verursachte Arbeitsaufwände,
− Auswertungen und Reportings,
− besondere Auswahlverfahren,
− Eignungstests,
− Ausgabe und/oder Verwaltung von Kundeneigentum (Stempel- und Zutrittskarten, Spindschlüssel,
Arbeitskleidung etc.),
− Sicherheitsgrundunterweisung des Beschäftigers,
− Arbeitsplatzspezifische persönliche Schutzausrüstung,
− Arbeitsmittel wie z.B. Werkzeuge,
− Inseratschaltungen auf Wunsch des Auftraggebers,
− nicht erstattungsfähige arbeitsmedizinische Untersuchungen (AUVA; auch wenn diese vor Überlassung an den
Aufraggeber auf dessen Wunsch durchgeführt wurden),
− nicht erstattungsfähige Aufwände für Aus- und Weiterbildungen zuzüglich Verwaltungskosten,
− Verwaltungskosten für erstattungsfähige Aus- und Weiterbildungen.
b) Sonderposten werden nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Verwaltungskosten an den Auftraggeber verrechnet.
c) Die Verwaltungskosten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand mit dem Stundensatz für Sachbearbeiter in der Höhe
von € 68,- zuzüglich Ust. verrechnet. Die Abrechnungseinheit beträgt jede begonnene viertel Stunde

Hinweise zur Sprachregelung

a) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei diesen AGB auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es
sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. So sind beispielsweise mit
Kandidaten sowohl Kandidatinnen als auch Kandidaten gemeint.

Datenschutz

a) Der AN speichert und verwendet nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers dessen personenbezogene Daten.
Vor der Verwendung von Daten wird der Auftraggeber deshalb gefragt, ob dessen personenbezogene Daten gespeichert
und für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber wird dabei über Art, Umfang und Zweck der
Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung, aber auch über Datenarten, Empfängerkreise,
Dienstleister informiert. Die Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
b) Der AN stellt vertraglich sicher, dass die Daten des AG von Partnern/Dienstleistern des AN nicht ohne Zustimmung des
AG an Dritte weitergegeben bzw. verkauft werden dürfen. Weiters müssen die Daten des AG von den
Partnern/Dienstleistern des AN nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werden.

UMR Webseite

a) Bei Gebrauch der UMR Webseite erklären Benutzer sich mit den nachfolgenden Regeln einverstanden.
b) Der Zugang zur Webseite ist nur temporär erlaubt und beinhaltet keine Erlaubnis für eine kommerzielle Nutzung der
Webseite oder ihres Inhalts. Es ist Ihnen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt, die Webseite und
deren Inhalt zu reproduzieren, kopieren und/oder in irgendeiner Weise für kommerzielle Zwecke zu missbrauchen.
c) Wir behalten uns das Recht vor, die Webseite ohne Vorwarnung umzugestalten oder vom Netz zu nehmen und
gelegentlich kann es vorkommen, dass wir den Zugang zur gesamten Webseite oder Teilen davon einschränken. Sie
können uns nicht haftbar machen, wenn die Webseite aus irgendeinem Grund für Sie nicht zugänglich ist.
d) Sie erklären sich damit einverstanden, dass alle Vereinbarungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und sonstige
Mitteilungen, die wir Ihnen übersenden, auch elektronisch erfolgen können, es sei denn, es stehen zwingende
gesetzliche Formvorschriften entgegen.
e) Sie dürfen unsere Webseite nicht in irgendeiner Weise nutzen, die dazu führt oder führen kann, dass die Webseite oder
der Zugang zu ihr unterbrochen, beschädigt oder behindert wird.
f) Sie erkennen an, dass Sie für jegliche elektronische Kommunikation, die von Ihrem Computer an uns geschickt wird,
verantwortlich sind und Sie die Webseite nur zu legalen Zwecken nutzen dürfen.
g) Sie dürfen im Rahmen der Nutzung der Webseite nicht:
i. gegen lokale, nationale oder internationale Gesetze oder Regularien verstoßen.
ii. gegen geltendes Recht verstoßen oder sich in betrügerischer Weise betätigen.
iii. Material verschicken, verwenden oder weiterverwenden, das
iv. illegal, beleidigend, missbräuchlich, unanständig, verleumderisch oder bedrohlich ist,
v. und/oder Urheberrechte, Markenrechte, Geheimhaltungspflichten, Datenschutzrechte, oder sonstige
Gesetzte verletzt,
vi. und/oder Dritte auf irgendeine andere Weise schädigt,
vii. und/oder ein Software-Virus ist oder einen solchen enthält, Teil einer politischen Kampagne,
kommerzielle Kundenwerbung, ein Kettenbrief, eine Massen-E-Mail oder Spam ist.
viii. einer Person Schaden zufügen, sie belästigen, behindern oder unnötig aufregen.
h) In Übereinstimmung mit dem durchsetzbaren Recht und der öffentlichen Ordnung werden wir jeden Verstoß gegen
diese Regeln an die betreffenden Behörden weiterleiten und soweit rechtlich zulässig Ihre Identität preisgeben.
i) Wir freuen uns, wenn Sie unsere Webseite verlinken, aber Sie müssen das auf eine Weise tun, die legal und uns
gegenüber fair ist und unseren Ruf weder beschädigt noch diesen ausnutzt (indem Sie beispielsweise mit dem Link
suggerieren, mit uns in Verbindung zu stehen oder von uns eine Empfehlung zu haben). Wir behalten uns das Recht vor,
Ihnen das Recht, uns zu verlinken, jederzeit zu entziehen; sollten wir Sie anweisen, einen Link zu unserer Webseite zu
löschen, müssen Sie dies unverzüglich tun.
j) Links zu Dritten oder von Dritten zur Verfügung gestellte Links auf unserer Webseite dienen Ihnen zur reinen
Information. Wir haben keine Kontrolle über die Inhalte der verlinkten Webseiten; und das Verlinken sollte nicht als
Empfehlung unsererseits für diese Webseiten betrachtet werden. Wir können nicht für Verluste oder Schäden
verantwortlich gemacht werden, die Ihnen entstehen könnten, wenn Sie die Links anklicken.
k) Wir können die Webseite und ihren Inhalt jederzeit aktualisieren oder ändern, aber wir sind nicht dazu verpflichtet. Das
heißt, es besteht immer die Möglichkeit, dass der Inhalt der Webseite nicht aktuell ist. Der Inhalt der Webseite dient nur
zur allgemeinen Information. Wir geben keine Stellungnahmen, Gewährleistungen oder Garantien ab, die ausdrücken
oder andeuten sollen, dass die Webseite oder ihr Inhalt korrekt, vollständig, aktuell oder fehlerfrei ist. Im gesetzlich
erlaubten Umfang schließen wir alle Konditionen, Garantien, Gewährleistungen oder andere Bestimmungen aus, die
diese Webseite oder deren Inhalt ausdrücklich oder implizit betreffen.
l) Weder im Vertragsrecht, Schadensrecht (einschließlich Fahrlässigkeit), als Bruch einer gesetzlich vorgeschriebenen
Pflicht oder auf irgendeine andere Weise sind wir für Verluste oder Schäden verantwortlich zu machen, die Ihnen im
Zusammenhang damit entstehen, dass Sie
i. die Webseite genutzt haben oder nicht nutzen konnten, oder
ii. Sie Inhalte der Webseite genutzt oder sich darauf verlassen haben.
m) Wir sind für keine Verluste oder Schäden haftbar zu machen, die von einem Virus, einer verteilten Denial-of-ServiceAttacke oder anderem technologiefeindlichen Material verursacht wurden, die Ihre Computerausstattung, Ihre
Computerprogramme, Daten oder anderes Material aufgrund Ihrer Verwendung unserer Webseite oder des Downloads
irgendeines Inhalts auf unserer Webseite befallen haben.
n) Für folgende Fälle schließen wir unsere Haftung weder aus, noch schränken wir sie ein:
i. Ansprüche aus den Produkthaftungsgesetz sowie sonstige Garantiehaftung
ii. wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.
o) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von unseren Mitarbeitern,
unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen.

Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die übrigen
Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b) Verzichtserklärung – Sollten Sie gegen die AGB verstoßen, ohne dass wir dagegen vorgehen oder sofort dagegen
vorgehen, heißt das nicht, dass wir auf unsere Rechte verzichten; unsere Rechte und Rechtsmittel gelten noch immer.
Wenn wir darauf verzichten, gegen einen Rechtsverstoß Ihrerseits vorzugehen, bestätigen wird das schriftlich (mit einer
Signatur von einem unserer Direktoren); und das bedeutet nicht, dass wir automatisch zukünftige Rechtsverstöße
ebenfalls nicht verfolgen.
c) Es gilt das österreichische Recht.
d) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen sowie
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, Wien.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

Allgemeines: Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff 'UMR' sowohl auf die UMR GmbH als auch auf die UMR Mobility GmbH

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrags. Sie
werden ergänzt durch spezielle, auf den jeweiligen Geschäftsbereich abgestimmte, besondere
Geschäftsbedingungen (kurz: BGB).
b) Der Auftragnehmer (kurz: AN) wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen BGB tätig.
c) Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurkunde und von
diesen AGB und den jeweiligen BGB bestimmt.
d) Hierbei geht der konkrete Vertrag den AGB und den jeweiligen BGB vor; die AGB und BGB gelten
lediglich sekundär für jene Bereiche, die nicht im konkreten Vertrag geregelt sind.
e) Änderungen oder Ergänzungen des durch den konkreten Vertrag und diese AGB und die jeweiligen BGB
festgelegten Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer
f) Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Insbesondere
sind mündliche Äußerungen von Mitarbeitern des AN nicht verbindlich.
g) In diesen AGB wird der Begriff „Leistung“ verwendet, der sowohl die Erbringung von Leistungen als auch
die Lieferung von Waren umfasst

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der
Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung
erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.
b) Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der
Mitarbeiter des AN zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter des AN ungestört ihre
Arbeit ausführen können.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder
darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der
d) Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, den AN darauf hinzuweisen. Kommt der
Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung des AN
ausgeschlossen.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen mit dem AN zusammenzuarbeiten. Dabei sind die Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren der
Arbeitsstätte einander, ihren Mitarbeitern und Belegschaftsorganen gegenüber weiterzugeben. Dem AN
ist Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
f) Der Auftraggeber hat im Einvernehmen mit dem AN die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen
und für die Durchführung zu sorgen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine entsprechende
Unterweisung der Mitarbeiter des AN zu sorgen
g) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze des AN im Betrieb des Auftraggebers z.B. bei Portierdienst,
Werkschutz usw. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse
aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.
h) Werden bei der Leistungserbringung selbstfahrende Arbeitsmittel (im Sinne der Arbeitsmittelverordnung)
des Auftraggebers eingesetzt, so erteilt dieser den Mitarbeitern des AN eine Fahrbewilligung (Ausweis
gemäß AUVA). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine Kopie der Fahrbewilligung ausgehändigt.
i) Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung kaltes und heißes
Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.
j) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem AN die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
k) Werden durch elektrischen Strom einer Anlage, eines Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen
getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich
mitzuteilen. Bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben ist dies der zuständigen
Berghauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen. Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische
Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, ist jeder, der
das Ereignis wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.

Rechte und Pflichten des AN

a) Der AN ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig
und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
b) Der AN stellt die zur Vertragserfüllung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich,
kein Personal einzusetzen, von welchem dem AN bekannt ist, dass Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und
Gewissenhaftigkeit nicht mehr gewährleistet sind.
c) Der AN benennt vor Beginn der Leistungserbringung einen Koordinator bzw. Objektmanager, welcher
dem Auftraggeber als ständiger Gesprächspartner zur Verfügung steht und die für die Erbringung der
Leistung oder Lieferung erforderlichen Informationen beschafft sowie die erforderlichen Entscheidungen
durch den AN herbeiführt.
d) Der AN kann bei Arbeiten, bei denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer
Arbeitgeber tätig sind, die Arbeit erst nach der Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
gemäß §7 des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes durch den Auftraggeber bzw. seinen eingesetzten
Planungskoordinator aufnehmen.
e) Der AN ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel,
technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder
verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.
f) Das Personal des AN ist instruiert, Anweisungen betreffend der Durchführung der Leistungen nur von den
entsprechend Bevollmächtigten des AN entgegenzunehmen. Werden dennoch Sonderleistungen bei den
Arbeitskräften direkt beauftragt, obgleich hierüber das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer nicht
hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei ihm geltenden
Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.
g) Die zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel werden von AN beigestellt; der AN führt bei diesen
auch das notwendige Service durch bzw. veranlasst es.
h) Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal
entsprechend zu belehren.
i) Der AN ist nicht zu einer Mülltrennung, welche über die vom Auftraggeber vorgenommene Trennung
hinausgeht, verpflichtet.

Subunternehmerleistungen

a) Der AN hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
b) Der AN ist berechtigt für die Durchführung des Auftragsgegenstandes fremdes Personal zur Verfügung zu
stellen, oder Aufträge ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen.

Preise und Zahlung

a) Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen
kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Berufsgruppen des ausführenden Personals und
sind, falls nicht anders vereinbart, abhängig von den Einsatzzeiten mit oder ohne Zuschlag abzurechnen.
https://umr.at/wp-content/uploads/2024/01/table-.png
b) Tätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen und außerhalb der angeführten Zeiten werden mit einem Zuschlag
von 100% abgerechnet.
c) Die Rechnung wird mit einer Einzugsermächtigung des Auftraggebers nach 10 Tagen netto fällig. Wird
keine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Rechnung sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug trägt der
Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer
beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.
d) Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen von 5% p.a. vereinbart.
Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
e) Für die Bestellung von Leistungen, bei welchen kein gültiges Angebot besteht, ist vor der erstmaligen
Durchführung ein Preis zu verhandeln. Werden Arbeiten ohne eine solche vorangegangene
Preisverhandlung beauftragt, so ist Punkt 3.f. der AGB sinngemäß anzuwenden.
f) Regiestunden, Zusatzdienste und optionale Leistungen werden gesondert und nach tatsächlichem
Aufwand verrechnet.
g) Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist der AN berechtigt,
sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen seinerseits, ohne Setzung einer Frist einzustellen und nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden
Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Leistungserbringung abhängig zu
machen.
h) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Netto-Beträge in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
und, soweit anwendbar, exklusive der Rechtsgeschäftsgebühr oder sonstiger staatlicher Gebühren. Diese
Gebühren sind vollständig gesondert auszuweisen.
i) Die Änderung eines Kostenbestandteils berechtigt den AN zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Im
Falle von Preisveränderungen, etwa für Roh- und Hilfsstoffe, oder sonstigen Kostenerhöhungen bei Löhnen,
Gebühren, Frachten etc. ist der AN berechtigt, eine angemessene Veränderung zugunsten oder zulasten
des Auftraggebers vorzunehmen. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Angebots- und Verrechnungspreise
verstehen sich ausschließlich der noch hinzuzurechnenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
j) Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung, zumindest
gemäß den Beschlüssen der unabhängigen Schiedskommissionen beim Bundesministerium für Wirtschaft,
Familie und Jugend.
k) Beeinflusst eine vom Auftraggeber beauftragte Änderung einer Leistung die vertraglichen Vereinbarungen,
so sind die daraus resultierenden Änderungen dem AN unverzüglich, jedenfalls aber vor Erbringung der
zusätzlichen Leistungen schriftlich, elektronisch oder per Fax mitzuteilen.
l) Die Lieferung der Ware oder der Produkte erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Der AN behält sich vor,
bei Annahmeverzug den entstandenen Schaden zu berechnen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die
Ware Eigentum des AN.
m) Gutschriften für unbenutzt zurückgegebene Ware oder Produkte sind nicht möglich. Zahlungsart ist
Telebanking (elektronische Überweisung)

Informationspflicht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Leistungen unter
eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen.
b) Er hat alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen des AN einzuholen. Fehler, die
sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten darstellen, gehen zulasten des Auftraggebers.
c) Soweit die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber die
Sorge, dass der AN über die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie
Ordnungsbestimmungen informiert wird.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte, und
Beschädigungen, welche mit allen durch den AN erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, dem
AN nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes dem AN jede
zumutbare Hilfe zu leisten.

Gewährleistung und Haftung

a) Sollte der AN durch Vandalismus oder höhere Gewalt, wie Krieg, Elementarereignisse, Bürgerunruhen,
Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, öffentliche Unruhen,
Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter, Dachlawinen und
andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese
entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.
b) Der AN ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder
entsprechend umzustellen.
c) Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen durch den AN ist der Auftraggeber von einer
Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend
vermindertes Entgelt als vereinbart.
d) Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des
Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen
Zahlungsverpflichtung.
e) Der AN haftet für von Personal verursachten Sachschäden im Rahmen der vertraglich geschuldeten
Leistungserbringung nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten, für
Personenschäden auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung entfällt für Schäden, die innerhalb
von 3 Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden.
f) Die Haftung des AN für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des
Schadensereignisses und ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die
Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.
g) Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus
Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.
h) Die Ursachen der Haftung sind vom Auftraggeber nachzuweisen.
i) Die dem Personal des AN übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels
ersetzt - bis maximal EUR 3.650,00.

Dauer des Vertrags

a) Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
b) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Kündigung des Vertrags

a) Ordentliche Kündigung:
i) Im Rahmen der Vertragsbedingungen der UMR können Verträge zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31. Dezember, gekündigt werden. Um eine wirksame Kündigung zu gewährleisten, muss diese schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres bei UMR eingegangen sein.
ii) Sollte keine Kündigung innerhalb dieser Frist erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
b) Außerordentliche Kündigung:
i) Ein Vertrag kann durch den AN ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aus wichtigem
Grund in folgenden Fällen aufgelöst werden, wenn:
(1) der Auftraggeber in Zahlungsverzug (5. e) tritt;
(2) das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation oder Verschmelzung tritt;
(3) der Auftraggeber den Auftrag ohne Zustimmung des AN an Dritte weitergibt;
(4) der Auftraggeber den AN oder Dritte in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder
Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;
(5) der Auftraggeber die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung durch
den AN nicht zur Verfügung stellt;
(6) im Falle von Vandalismus oder höherer Gewalt (7.a) sind beide Vertragsparteien von der
Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne Vertragsbruch zu begehen. Sollten die Umstände
höherer Gewalt länger als 3 Monate anhalten, sind beide Parteien zur Auflösung des Vertrages mit
sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung berechtigt.
c) Müssen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Dienstleistungen aufgegeben oder verändert
werden, ist der AN zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat berechtigt.
d) Mit Ausnahme einer Rechtsnachfolge kann bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Objektes
der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen, es
sei denn, dass es sich lediglich um eine Standortverlegung handelt, in welchem Falle die Dienstleistung
und etwaige sonstige Dienstleistungen am neuen Standort fortzusetzen sind und der AN am neuen
Standort keinen Abstand von dem Vertrag nimmt. Der AN behält sich jedoch das Recht vor, bei
Standortverlegungen neue Preise festzusetzen oder gänzlich vom Objekt Abstand zu nehmen, mit einer
Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Loyalität

a) Die Vertragspartner sind zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, vom AN zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des
Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen.
c) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, eine Pönale
von 6 Brutto Monatsentgelte der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens 10.000,00 EUR, an den
Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

Schutzrechte

a) Vom AN gelieferte Waren oder Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN; dieser
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den der Auftraggeber aus einer allfälligen
Weiterveräußerung der Waren erzielt.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem AN umgehend über die Zugriffe dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu informieren.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige
Rechte Dritter zu prüfen. Der AN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der AN
wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den AN schadund klaglos. Der Auftraggeber hat dem AN sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dem AN durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen.
d) Die vom AN zur Ausführung des Auftrags überlassenen bzw. von ihr finanzierten Zeichnungen, Skizzen,
Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle und dergleichen bleiben bzw. werden dessen Eigentum. Diese
dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke
verwendet werden. Sie sind nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung
sofort an den AN zurückzustellen.
e) Überdies sind alle vertraulichen Informationen und Kopien hiervon, die der Auftraggeber erhalten hat,
nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an den AN
zurückzustellen oder nachweislich zu vernichten.
f) Bei Verlust oder grober Beschädigung von im Eigentum des AN stehenden Waren oder Produkten haftet
der Auftraggeber mit dem Ersatz.

Datenschutz

a) Der AN speichert und verwendet nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers dessen personenbezogene Daten.
Vor der Verwendung von Daten wird der Auftraggeber deshalb gefragt, ob dessen personenbezogene Daten gespeichert
und für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber wird dabei über Art, Umfang und Zweck der
Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung, aber auch über Datenarten, Empfängerkreise,
Dienstleister informiert. Die Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
b) Der AN stellt vertraglich sicher, dass die Daten des AG von Partnern/Dienstleistern des AN nicht ohne Zustimmung des
AG an Dritte weitergegeben bzw. verkauft werden dürfen. Weiters müssen die Daten des AG von den
Partnern/Dienstleistern des AN nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werden.

UMR Webseite

a) Bei Gebrauch der UMR Webseite erklären Benutzer sich mit den nachfolgenden Regeln einverstanden.
b) Der Zugang zur Webseite ist nur temporär erlaubt und beinhaltet keine Erlaubnis für eine kommerzielle Nutzung der
Webseite oder ihres Inhalts. Es ist Ihnen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt, die Webseite und
deren Inhalt zu reproduzieren, kopieren und/oder in irgendeiner Weise für kommerzielle Zwecke zu missbrauchen.
c) Wir behalten uns das Recht vor, die Webseite ohne Vorwarnung umzugestalten oder vom Netz zu nehmen und
gelegentlich kann es vorkommen, dass wir den Zugang zur gesamten Webseite oder Teilen davon einschränken. Sie
können uns nicht haftbar machen, wenn die Webseite aus irgendeinem Grund für Sie nicht zugänglich ist.
d) Sie erklären sich damit einverstanden, dass alle Vereinbarungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und sonstige
Mitteilungen, die wir Ihnen übersenden, auch elektronisch erfolgen können, es sei denn, es stehen zwingende
gesetzliche Formvorschriften entgegen.
e) Sie dürfen unsere Webseite nicht in irgendeiner Weise nutzen, die dazu führt oder führen kann, dass die Webseite oder
der Zugang zu ihr unterbrochen, beschädigt oder behindert wird.
f) Sie erkennen an, dass Sie für jegliche elektronische Kommunikation, die von Ihrem Computer an uns geschickt wird,
verantwortlich sind und Sie die Webseite nur zu legalen Zwecken nutzen dürfen.
g) Sie dürfen im Rahmen der Nutzung der Webseite nicht:
i. gegen lokale, nationale oder internationale Gesetze oder Regularien verstoßen.
ii. gegen geltendes Recht verstoßen oder sich in betrügerischer Weise betätigen.
iii. Material verschicken, verwenden oder weiterverwenden, das
iv. illegal, beleidigend, missbräuchlich, unanständig, verleumderisch oder bedrohlich ist,
v. und/oder Urheberrechte, Markenrechte, Geheimhaltungspflichten, Datenschutzrechte, oder sonstige
Gesetzte verletzt,
vi. und/oder Dritte auf irgendeine andere Weise schädigt,
vii. und/oder ein Software-Virus ist oder einen solchen enthält, Teil einer politischen Kampagne,
kommerzielle Kundenwerbung, ein Kettenbrief, eine Massen-E-Mail oder Spam ist.
viii. einer Person Schaden zufügen, sie belästigen, behindern oder unnötig aufregen.
h) In Übereinstimmung mit dem durchsetzbaren Recht und der öffentlichen Ordnung werden wir jeden Verstoß gegen
diese Regeln an die betreffenden Behörden weiterleiten und soweit rechtlich zulässig Ihre Identität preisgeben.
i) Wir freuen uns, wenn Sie unsere Webseite verlinken, aber Sie müssen das auf eine Weise tun, die legal und uns
gegenüber fair ist und unseren Ruf weder beschädigt noch diesen ausnutzt (indem Sie beispielsweise mit dem Link
suggerieren, mit uns in Verbindung zu stehen oder von uns eine Empfehlung zu haben). Wir behalten uns das Recht vor,
Ihnen das Recht, uns zu verlinken, jederzeit zu entziehen; sollten wir Sie anweisen, einen Link zu unserer Webseite zu
löschen, müssen Sie dies unverzüglich tun.
j) Links zu Dritten oder von Dritten zur Verfügung gestellte Links auf unserer Webseite dienen Ihnen zur reinen
Information. Wir haben keine Kontrolle über die Inhalte der verlinkten Webseiten; und das Verlinken sollte nicht als
Empfehlung unsererseits für diese Webseiten betrachtet werden. Wir können nicht für Verluste oder Schäden
verantwortlich gemacht werden, die Ihnen entstehen könnten, wenn Sie die Links anklicken.
k) Wir können die Webseite und ihren Inhalt jederzeit aktualisieren oder ändern, aber wir sind nicht dazu verpflichtet. Das
heißt, es besteht immer die Möglichkeit, dass der Inhalt der Webseite nicht aktuell ist. Der Inhalt der Webseite dient nur
zur allgemeinen Information. Wir geben keine Stellungnahmen, Gewährleistungen oder Garantien ab, die ausdrücken
oder andeuten sollen, dass die Webseite oder ihr Inhalt korrekt, vollständig, aktuell oder fehlerfrei ist. Im gesetzlich
erlaubten Umfang schließen wir alle Konditionen, Garantien, Gewährleistungen oder andere Bestimmungen aus, die
diese Webseite oder deren Inhalt ausdrücklich oder implizit betreffen.
l) Weder im Vertragsrecht, Schadensrecht (einschließlich Fahrlässigkeit), als Bruch einer gesetzlich vorgeschriebenen
Pflicht oder auf irgendeine andere Weise sind wir für Verluste oder Schäden verantwortlich zu machen, die Ihnen im
Zusammenhang damit entstehen, dass Sie
i. die Webseite genutzt haben oder nicht nutzen konnten, oder
ii. Sie Inhalte der Webseite genutzt oder sich darauf verlassen haben.
m) Wir sind für keine Verluste oder Schäden haftbar zu machen, die von einem Virus, einer verteilten Denial-of-ServiceAttacke oder anderem technologiefeindlichen Material verursacht wurden, die Ihre Computerausstattung, Ihre
Computerprogramme, Daten oder anderes Material aufgrund Ihrer Verwendung unserer Webseite oder des Downloads
irgendeines Inhalts auf unserer Webseite befallen haben.
n) Für folgende Fälle schließen wir unsere Haftung weder aus, noch schränken wir sie ein:
i. Ansprüche aus den Produkthaftungsgesetz sowie sonstige Garantiehaftung
ii. wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.
o) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von unseren Mitarbeitern,
unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen.

Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die übrigen
Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b) Verzichtserklärung – Sollten Sie gegen die AGB verstoßen, ohne dass wir dagegen vorgehen oder sofort dagegen
vorgehen, heißt das nicht, dass wir auf unsere Rechte verzichten; unsere Rechte und Rechtsmittel gelten noch immer.
Wenn wir darauf verzichten, gegen einen Rechtsverstoß Ihrerseits vorzugehen, bestätigen wird das schriftlich (mit einer
Signatur von einem unserer Direktoren); und das bedeutet nicht, dass wir automatisch zukünftige Rechtsverstöße
ebenfalls nicht verfolgen.
c) Es gilt das österreichische Recht.
d) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen, Lieferungen und Zahlungen sowie
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, Wien.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Autoaufbereitung.

Allgemeines : Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff 'UMR' sowohl auf die UMR GmbH als auch auf die UMR Mobility GmbH.

Die UMR Autoaufbereitung bietet Serviceleistungen der Fahrzeugaufbereitung für Business- und Privatkunden als Systemlösung an. Diese besteht aus einer Web-Applikation sowie einer mobilen Smartphone-Applikation und ermöglicht einen Echtzeitzugriff auf alle Daten. Diese Systemlösung schafft für die Kunden (AG)
Transparenz und Kontrolle über die laufenden Arbeiten. Die UMR Autoaufbereitung ist eine Applikation, die
die Kommunikation zwischen dem Unternehmen UMR und seinen AG perfektioniert.

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber (AG) und der UMR Autoaufbereitung (UMR) geschlossenen Verträge, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Mit Businesskunden werden gesonderte Vereinbarungen zur dauernden Zusammenarbeit geschlossen, sodass
nur in diesem Fall diese AGB für Businesskunden subsidiär gelten. Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB
abweichen, bedürfen der Schriftform. Von den AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss
auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sind, so
bleiben die restlichen Bestimmungen der AGB weiterhin gültig.

§ 2 Auftragserteilung:

Die Auftragserteilung erfolgt durch den AG nach Bestätigung seines Auftrages im Navigationsmenü der Applikation. Auftragsänderungen sind im Status des Auftrages im System „offen“ durch den AG so lange möglich, bis ein Mitarbeiter der UMR mit den Auftragsarbeiten begonnen hat. Mitarbeiter von UMR können zu
keinem Zeitpunkt Daten ändern, die der AG für den Auftrag im System eingegeben hat.

§ 3 Reklamation:

Reklamationen sind sofort nach erbrachter Arbeit schriftlich geltend zu machen. Im Falle von nicht offensichtlichen Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnisnahme vom AG gegenüber UMR schriftlich anzuzeigen. UMR hat das Recht zur Nachbesserung, sofern der Mangel berechtigt ist. Bei Fehlschlagen der
Verbesserung bleibt dem AG das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag

§ 4 Haftung/Schadenersatz:

UMR übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände und Wertsachen. Schadensersatzansprüche gegenüber UMR werden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
- für Schadenersatzsprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbeiters der UMR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbeiters der UMR oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für Schadensersatzansprüche wegen einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mitarbeitern der UMR oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei Lackschäden, die durch Mitarbeiter der UMR verursacht werden, ihren Ursprung aber in schadhaften
Lacken haben (Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke, Kratzer) können keine Schadensersatzansprüche gegen UMR und ihren Mitarbeitern geltend gemacht werden.
Bei stark verschmutzten Innenausstattungen werden leicht aggressive Reinigungsmittel eingesetzt. Diese Reinigungsmittel können Farbverblassungen auslösen. Der AG wird vor Anwendung solcher Reinigungsmittel
informiert. Wird die Anwendung und Durchführung solcher Arbeiten vom AG beauftragt, können keine Schadensersatzansprüche gegen UMR geltend gemacht werden.
Eine Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die bereits vor der Fahrzeugaufbereitung vorhanden waren (zum
Beispiel Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und
schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches vom AG schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde) oder
durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. Der AG wird vor Durchführung
der Arbeiten informiert. Wird eine Durchführung dennoch beauftragt, können keine Schadensersatzansprüche
gegen UMR geltend gemacht werden.
Eine Haftung für die Beschädigung von Dachboxen, Dachträgern und Dachaufbauten aller Art wird ausgeschlossen.
Motor- und Motorraumwäschen werden nur an Fahrzeugen mit einwandfreier Elektroabdichtung durchgeführt. Mit Auftragserteilung zur Motor- und Motorraumwäschen bestätigt der AG die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorraum und seines Fahrzeugs. Bei Ausfällen übernimmt UMR keine Haftung.
Bei empfindlichen Elektrobauteilen (Alarmanlagen, Audiogeräten etc.) ist der AG verpflichtet, diese im Vorfeld bekannt zu geben, andernfalls keine Schadensersatzansprüche gegen UMR geltend gemacht werden können.
UMR übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust von nicht serienmäßig im Fahrzeug verbaute Navigationsgeräte, deren Halterungen, Kabel und sonstige nicht serienmäßige Verbauten.

§ 5 Zahlungsbedingungen:

Es gelten die in der Applikation angeführten Zahlungsbedingungen, die vom AG bei Auftragserteilung vollinhaltlich angenommen werden.

§ 6 Preise:

Es gelten die in der Applikation genannten Pauschalpreise. Bei extremen Verschmutzungen (Farbe, Fäkalien
etc.), die eine spezielle Behandlung erfordern wird der AG vor Arbeitsbeginn verständigt und das Fahrzeug
entweder zurückgestellt oder ein Aufpreis gesondert vereinbart.

§ 7 Fahrzeugüberführung:

UMR bietet Privatkunden die Abholung und Zustellung des Fahrzeuges als Dienstleistung an. Es gelten die
in der Applikation genannten Preise. Die Abholung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der UMR. Mit
Auftragserteilung erteilt der AG seine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung des Fahrzeuges.
Fahrzeuge von Businesskunden werden ausschließlich auf dem Werksgelände der AG genutzt. Für Businesskunden gelten dabei die gesonderten Vereinbarungen zur dauernden Zusammenarbeit. Mit Abschluss der Vereinbarung erteilt der AG sowohl seine als auch die ausdrückliche Zustimmung des Endkunden zur Nutzung
der Fahrzeuge durch Mitarbeiter der UMR auf dem Werksgelände.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Es gilt österreichisches Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Regelungen nicht. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften